ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER SMETS TECHNOLOGY GMBH für Dienstleistungsarbeiten
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1 Für sämtliche Angebote und Leistungen der SMETS Technology GmbH („Smets Technology“, „Gesellschaft“, „wir oder uns“) an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten ausschließlich, auch für zukünftige Geschäfte, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen ist, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen bei Erteilung seines Auftrags an.
Widersprechende oder abweichende Bedingungen, gleichgültig, ob individuell vereinbart oder in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden in Textform (per Brief, Telefax oder Email) bestätigt haben. Für Inhalt und Umfang des Auftrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
§ 2 Vergütung
2.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro. Bei Zahlungen in anderen Währungen als Euro trägt der Kunde das Wechselkursrisiko.
2.2 Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. etwaiger Transfer-, und Überweisungskosten, sowie Bank- oder Scheckgebühren sowie sämtlicher Zölle und Abgaben, die bei Leistungen im Ausland anfallen.
2.3 Maßgeblich ist unsere jeweils gültige Preisliste, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden nach § 1.2 dieser AGB vereinbart ist. Wenn die vertraglich vereinbarte Leistung mindestens vier Monate nach der Auftragsbestätigung erfolgen soll und inzwischen unsere Lieferanten ihre Preise erhöht haben oder andere Kostenerhöhungen eingetreten sind, sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend anzupassen.
2.4 Zusätzlich zur Anpassungsmöglichkeit nach Punkt 2.3, dürfen wir bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von drei Jahren unseren Preis entsprechend nach oben anpassen, wenn seit dem Vertragsbeginn unsere Lieferanten ihren Preis erhöht haben oder andere Kostenerhöhungen eingetreten sind. Bei solchen Verträgen kann auch der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen, wenn er nachweist, dass in dem maßgeblichen Zeitraum unsere Lieferanten ihren Preis gesenkt oder andere Kostensenkungen eingetreten sind.
2.5 Der Kunde übermittelt uns für jeden Auftrag eine Auftragsbestätigung als Annahmeerklärung auf unser Angebot. Der im Angebot beschriebene Leistungsumfang kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Smets Technology nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert werden. Wenn – ohne die einvernehmliche Reduzierung des Leistungsumfangs – eine geringere Fläche als vereinbart demarkiert bzw gereinigt werden soll, steht der Smets Technology auch für die nicht gereinigten bzw demarkierten Flächen, die Teil des im Angebot genannten Leistungsumfangs waren, das volle Entgelt gemäß diesem §2 zu.
§ 3 Technische Unterlagen
3.1 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, insbesondere über von uns eingesetztes Gerät, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser Eigentum unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc.. Spätestens mit Entgegennahme dieser Unterlagen erkennt der Kunde unsere Eigentums- und Urheberrechte daran und die Pflicht zur Geheimhaltung an. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zweckes zu verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
Im Fall nicht erteilter Aufträge sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben, im Falle erteilter Aufträge nur auf Verlangen.
3.2 Beschreibungen, Maße, Abbildungen, Pläne, Skizzen und Zeichnungen, sowie Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten oder sonstigen Verlautbarungen geben unsere Leistungen lediglich näherungsweise wieder. Diese vorgenannten Daten sind weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsangabe im rechtlichen Sinne (§ 633 Abs. 2 BGB); auch bleiben technische Änderungen beim eingesetzten Gerät sowie bei der Vorgehensweise vorbehalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beschaffenheit bzw. Eigenschaft ausdrücklich als verbindlich oder garantiert bezeichnet wird. Es liegt kein Mangel vor, sofern die tatsächliche Beschaffenheit von der beschriebenen nur unerheblich abweicht.
§ 4
Leistungserbringung und Abnahme
4.1 Wir erfüllen unsere Aufträge nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
4.2 Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreiten eines Leistungstermins Smets Technology auffordern zu leisten. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Smets Technology in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der Smets Technology auf höchstens 5 % des vereinbarten Entgelts. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er Smets Technology nach Ablauf der betreffenden Frist eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Verlangt der Kunde während der Leistungserbringung irgendwelche Änderungen in der Ausführung oder hinsichtlich des Leistungsumfangs oder kommt er seinen vertraglichen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht pünktlich nach, so wird hierdurch die Laufzeit der Frist zur Leistungserbringung (falls vereinbart) unterbrochen; etwaige sich hieraus ergebende Verzögerungen bei der Leistungserbringung sind von Smets Technology nicht zu vertreten.
Beruhen Leistungsverzögerungen auf Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die Leistungserbringung, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils unserer Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen, extremen Wetterbedingungen, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen oder ähnlichen Umständen beruhen, sind von uns in keinem Falle zu vertreten. § 323 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Frist mindestens dreißig (30) Tage betragen muss. Das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kunden nur zu, wenn er dies bei der Nachfristsetzung angedroht hat. Das Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung erlöschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablauf der Nachfrist diese Rechte geltend gemacht hat. § 8.1 dieser AGB bleibt unberührt.
Wir haben auch dann Anspruch auf Erstattung unserer Aufwendungen, wenn eine Leistung nicht wie vereinbart erbracht werden kann, weil sich trotz Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt erst nach Beginn unserer Arbeit herausstellt, dass aus tatsächlichen oder technischen Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, der Leistungserfolg nicht erzielt werden kann.
Der Gesamtpreis und die Liefertermine in diesem Vertrag berücksichtigen keine Auswirkungen einer Pandemie (wie etwa COVID-19) oder staatlichen Maßnahmen darauf. Falls solche Auswirkungen zu Zusatzkosten oder Verzögerungen bei der Vertragserfüllung durch Smets Technology führen, wird Smets Technology unverzüglich dem Grunde nach über solche Auswirkungen informieren und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um diese Auswirkungen zu minimieren. Sobald Informationen verfügbar sind, wird Smets Technology eine detaillierte Bewertung aller Zusatzkosten und der Auswirkungen auf die Lieferzeit vorlegen. Die Parteien vereinbaren nach Treu und Glauben eine angemessene Entschädigung und Lieferzeitverlängerung. Darüber hinaus stehen Smets Technology Zusatzkosten und/oder Lieferzeitverlängerungen zu, welche a) durch den Verzug des Kunden verursacht wurden und/oder b) durch eine Gesetzesänderung einschließlich etwaiger Anweisungen / Einschränkungen durch staatliche Maßnahmen ab dem Angebotsdatum von Smets Technology entstehen und die Vertragsausführung beeinflussen.
4.3 Der Kunde ist für die vorschriftsmäßige Absicherung unserer Arbeitsbereiche einschließlich aller notwendigen Fahrwege verantwortlich.
4.4 Unsere abrechenbare Einsatzzeit beginnt, wenn die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags unsere Betriebsstätte verlassen und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, insbesondere der Reinigung von Fahrzeugen und Geräten, in unserer Betriebsstätte.
4.5 Abnahme
4.5.1 Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen 24 Stunden durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Kommt der Kunde unserer Aufforderung zur Abnahme nicht innerhalb der vorgenannten Zeit nach, oder wird die bearbeitete Fläche wieder in Betrieb genommen, so gilt unsere Leistung als abgenommen.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 24 Stunden nach Erbringung der Leistung.
4.5.2 Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
4.5.3 Bei wiederkehrenden Leistungen gelten unsere Leistungen als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – unter Angabe von Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels schriftlich (per Brief, Telefax) rügt.
§ 5 Leistungen, Verzug und Gefahrübergang
5.1 Wir sind bemüht, alle Aufträge schnellst-möglich zu erfüllen; über Leistungshindernisse oder -verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Angegebene Leistungstermine oder Leistungszeiten sind im Zweifel unverbindlich, sofern wir nicht im Einzelfall dem Kunden ein bestimmtes Leistungsdatum oder eine bestimmte Leistungsfrist ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
5.2 Wir sind zu Teilleistungen bei entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt, es sei denn, dies wäre für den Kunden nicht zumutbar.
5.3 Bei Leistungen im Ausland ist allein der Kunde für die Beachtung der Einfuhrvorschriften des Leistungslandes verantwortlich. Etwa notwendige Genehmigungen sind von ihm einzuholen.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Abtretung von Forderungen
6.1 Unsere Vergütung ist nach Durchführung des Auftrags und Vorlage der Rechnung zur Zahlung fällig. In der Rechnung sind die erbrachten Leistungen aufzuführen.
Die Vergütung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden wir nur nach besonderer ausdrücklicher Absprache im Einzelfall und auch dann nur erfüllungshalber akzeptieren.
Bei wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Berechnung jeweils zum Ende eines Bauabschnittes bzw. Teilbereiches
6.2 Der Kunde kommt durch eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Der jeweils rückständige Betrag ist mit banküblichen Zinsen, mindestens zwölf (12) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu verzinsen. Für eine zweite und jede weitere Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde €15,00 zu bezahlen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Beginn des Verzugs und die Zahlung von Verzugszinsen bleiben unberührt.
6.3 Kommt der Kunde mit mehr als einer Verbindlichkeit in Verzug, sind alle Forderungen sofort fällig.
6.4 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte gem. §§ 273, 320 BGB kann der Kunde nur wegen Forderungen geltend machen, die anerkannt, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.5 Bei nach Vertragsschluss z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterungen des Kunden sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – befugt, soweit wir unsere Leistungen noch nicht erbracht haben, bezüglich dieser Verträge den Rücktritt zu erklären, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht hat und keine ausreichende Sicherheit geleistet hat. Soweit wir unsere Leistungen bereits erbracht haben, sind – auch allein aufgrund eingetretenen Zahlungsverzuges – noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher Forderungen, für die Wechsel und Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig.
6.6 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.
6.7 Ansprüche des Kunden gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung abgetreten werden. Die Genehmigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 48 Stunden.
7.2 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein unzureichendes Leistungsergebnis auf von uns nicht zu vertretenden Bedingungen der zu behandelnden Flächen beruht, die auch bei geschäftsüblicher Sorgfalt für uns nicht erkennbar waren, es sei denn, der Kunde hätte uns hierüber schriftlich informiert.
§ 8 Haftung
8.1 Unsere Haftung auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB etwas Anderes geregelt ist, in Fällen leichter und grober (mit Ausnahme von krass grober) Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.2 Der Haftungsausschluss gemäß § 8.1 dieser AGB gilt nicht
- a) für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- b) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie
- c) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung auf denjenigen vorhersehbaren Schaden, der typischerweise bei Leistungen der vertraglich vereinbarten Art auftreten kann. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Vorschrift sind die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten, deren Freizeichnung dem Kunden Rechtspositionen nimmt, die ihm der Vertrag nach Inhalt, Natur und Zweck zu gewähren hat und auf deren Zusage der Kunde vertrauen darf.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen in diesem § 8 gelten auch für unsere Beratungsleistungen. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach dem jeweils aktuellen technischen Stand und unserem besten Wissen sowie nach den Angaben unserer Vorlieferanten. Sie befreit den Kunden jedoch nicht von einer eigenen Überprüfung der von uns vorgeschlagenen Art und Weise des Einsatzes oder der Verwendung. Anwendung, Verwendung und sonstiger Gebrauch der Produkte und Dienstleistungen erfolgen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
§ 9 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, für Klagen gegen den Kunden nach unserer Wahl aber auch der Sitz des Kunden. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit nicht Vorschriften einer anderen Rechtsordnung zwingend vorrangige Geltung beanspruchen; die Regeln des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) sind nicht anwendbar
§ 10 Maßgeblichkeitsklausel
Diese AGB wurden für englischsprachige Vertragspartner vom deutschen Original ins Englische übersetzt. Sollten beide Versionen rechtlich voneinander abweichen, so soll allein die deutsche Version maßgeblich sein.