ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN DER SMETS TECHNOLOGY GMBH
für den Verkauf, die Lieferung und die Bezahlung von Spezialfahrzeugen und Geräten

§ 1
Geltungsbereich, Vertragsschluss, Abtretbarkeit

 1.1     Für sämtliche Verkäufe und Lieferungen der SMETS Technology GmbH („Smets Technology“, „wir oder uns“ oder „Verkäufer“) an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten ausschließlich, auch für zukünftige Geschäfte, die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB), auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen ist, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen bei Erteilung seines Auftrags an.

Widersprechende oder abweichende Bedingungen, gleichgültig, ob individuell vereinbart oder in Form von Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart.

1.2     Unsere Handelsvertreter, Repräsentanten und Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusagen zu geben oder sonstige verbindliche rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, außer wir haben dem ausdrücklich zugestimmt.

1.3     Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag gebunden. Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden in Textform (per Brief, Telefax oder Email) bestätigt haben. Für Inhalt und Umfang des Auftrags ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.

1.4     Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.

§ 2
Preise

 2.1     Unsere Preise verstehen sich in Euro. Bei Zahlungen in anderen Währungen als Euro trägt der Kunde das Wechselkursrisiko.

2.2     Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zzgl. etwaiger Transfer-, und Überweisungskosten, sowie Bank- oder Scheckgebühren sowie sämtlicher Zölle und Abgaben, die bei Lieferungen ins Ausland anfallen.

2.3     Die von uns genannten Preise gelten netto ab Werk, d.h. ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.4        Bei Lieferung innerhalb von acht Monaten gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem vereinbarten Liefertermin und dem Vertragsabschluss mehr als acht Monate liegen. Dann gilt der Listenpreis zum Lieferzeitpunkt. Übersteigt dieser den vereinbarten Preis um mehr als 10 %, so werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. In dem Fall hat der Kunde das Recht, von uns die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, welches er innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung durch schriftliche Erklärung ausüben kann. Der Vertrag kommt dennoch zu dem ursprünglich vereinbarten Preis zustande, wenn wir innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Erklärung stattdessen dem Kunden schriftlich bestätigen, dass wir zu dem ursprünglich vereinbarten Preis liefern werden.

§ 3
Technische Daten, Zulassung

 3.1     Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser Eigentum unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Spätestens mit Entgegennahme dieser Unterlagen anerkennt der Kunde unsere Eigentums- und Urheberrechte daran und die Pflicht zur Geheimhaltung. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zweckes zu verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.

         Im Fall nicht erteilter Bestellungen sind sämtliche Unterlagen an uns zurückzugeben, im Falle erteilter Bestellung nur auf Verlangen.

3.2     Beschreibungen, Maße, Abbildungen, Farbangaben, Pläne, Skizzen und Zeichnungen, sowie Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten oder sonstigen Verlautbarungen geben unsere Produkte lediglich näherungsweise wieder. Diese vorgenannten Daten sind weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsangabe im rechtlichen Sinne (§ 434 BGB); auch bleiben technische und sonstige die Funktionsweise des Produktes nicht beeinträchtigende Änderungen vorbehalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beschaffenheit bzw. Eigenschaft ausdrücklich als verbindlich oder garantiert bezeichnet wird. Es liegt kein Mangel vor, sofern die tatsächliche Beschaffenheit von der beschriebenen nur unerheblich abweicht.

3.3     Eine etwa erforderliche Zulassung unserer Fahrzeuge zum Straßenverkehr ist allein Sache des Kunden. Wir haften nicht für die Zulassungsfähigkeit. Der Kunde hat auch keinen Anspruch darauf, dass wir Ausnahmegenehmigungen von gesetzlichen Vorschriften, etwa StVZO, Arbeitsschutzregeln oder Aufbaurichtlinien der jeweiligen Fahrzeug-Hersteller für ihn erwirken. Wir werden den Kunden in dieser Hinsicht jedoch im Rahmen unserer Möglichkeiten unterstützen.

§ 4
Lieferungen, Verzug und Gefahrübergang

4.1     Wir sind bemüht, alle Aufträge schnellstmöglich zu erfüllen; über Lieferhindernisse oder -verzögerungen werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Angegebene Liefertermine oder Lieferzeiten sind stets unverbindlich, sofern wir nicht im Einzelfall dem Kunden ein bestimmtes Lieferdatum oder eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.

4.2     Wir sind zu Teillieferungen und zu Teilabrechnungen berechtigt, es sei denn, dies wäre für den Kunden nicht zumutbar.

4.3     Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreiten eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der betreffenden Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Verlangt der Kunde während der Lieferfrist irgendwelche Änderungen in der Ausführung oder hinsichtlich des Lieferumfangs oder kommt er seinen vertraglichen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht pünktlich nach, so wird hierdurch die Laufzeit der Lieferfrist unterbrochen; etwaige sich hieraus ergebende Verzögerungen bei der Lieferung sind vom Verkäufer nicht zu vertreten. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit dem Verkäufer vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

Beruhen Lieferverzögerungen durch uns auf verspäteter Lieferung durch unsere Lieferanten oder sonst auf Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils unserer Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrungen, behördlichen Anordnungen, extremen Wetterbedingungen, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen oder ähnlichen Umständen beruhen, sind von uns in keinem Falle zu vertreten. § 323 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Frist mindestens dreißig (30) Tage betragen muss. Das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kunden nur zu, wenn er dies bei der Nachfristsetzung angedroht hat. Das Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung erlöschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablauf der Nachfrist diese Rechte geltend gemacht hat. § 8.1 dieser AGB bleibt unberührt.

Wenn die Behinderung oder Verzögerung länger als neunzig (90) Kalendertage dauert ist der Kunde berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung wegen des noch nicht erfüllten Teils unserer Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich aufgrund der vorstehend genannten Umstände unsere Leistungszeit oder werden wir aus solchen Gründen von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Der Gesamtpreis und die Liefertermine in diesem Vertrag berücksichtigen keine Auswirkungen einer Pandemie (wie etwa COVID-19) oder staatlichen Maßnahmen darauf. Falls solche Auswirkungen zu Zusatzkosten oder Verzögerungen bei der Vertragserfüllung durch den Verkäufer führen, wird der Verkäufer unverzüglich dem Grunde nach über solche Auswirkungen informieren und alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um diese Auswirkungen zu minimieren. Sobald Informationen verfügbar sind, wird der Verkäufer eine detaillierte Bewertung aller Zusatzkosten und der Auswirkungen auf die Lieferzeit vorlegen. Die Parteien vereinbaren nach Treu und Glauben eine angemessene Entschädigung und Lieferzeitverlängerung. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer Zusatzkosten und/oder Lieferzeitverlängerungen zu, welche a) durch den Verzug des Käufers verursacht wurden und/oder b) durch eine Gesetzesänderung einschließlich etwaiger Anweisungen / Einschränkungen durch staatliche Maßnahmen ab dem Angebotsdatum des Verkäufers entstehen und die Vertragsausführung beeinflussen.

4.4     Alle Gefahren gehen, sofern im Einzelfall nicht anders vertraglich vereinbart, mit der Abnahme des Kaufgegenstands auf den Käufer über. Wird das Fahrzeug an den Kunden versandt, so erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dabei geht die Gefahr mit Übergabe des Fahrzeugs an den Frachtführer, Spediteur oder sonstige Transportperson auf den Kunden über. Wir schließen eine Transportversicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten ab.

4.5     Bei Lieferungen ins Ausland ist allein der Kunde für die Beachtung der Einfuhrvorschriften des Lieferlandes verantwortlich. Etwa notwendige Genehmigungen sind von ihm einzuholen.

4.6     Falls die Absendung eines versandbereiten Fahrzeugs ohne unser Verschulden oder aus Gründen, die dem Kunden zurechenbar sind, nicht möglich ist, oder der Kunde das gekaufte Fahrzeug nicht innerhalb von acht Tagen nach Zugang unserer Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abnimmt, werden wir dem Kunden ab dem 10. Tag ein Standgeld in Höhe von € 1.000, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Tag berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

4.7        Die Regelungen des § 8 dieser AGB bleiben auch bei Lieferverzögerungen oder Nichtlieferungen unberührt.

§ 5
Zahlungsbedingungen, Annahme- oder Zahlungsverzug, Abtretung von Forderungen

5.1     Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands ist der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen (Überstellung etc.) bei Übergabe des Kaufgegenstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung sofort und ohne Abzug fällig. Erstlieferung an Neukunden sowie Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorkasse in Höhe des gesamten Kaufpreises und Preise für Nebenleistungen.

Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden wir nur nach besonderer ausdrücklicher Absprache im Einzelfall und auch dann nur erfüllungshalber akzeptieren.

5.2     Der Kunde kommt durch eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Der jeweils rückständige Betrag ist mit zwölf (12) Prozentpunkten über dem Basiszins, zu verzinsen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde €15,00 zu bezahlen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Beginn des Verzugs und die Zahlung von Verzugszinsen bleiben unberührt.

5.3     Kommt der Kunde mit mehr als einer Verbindlichkeit in Verzug, sind alle Forderungen sofort fällig.

5.4     Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte gem. §§ 273, 320 BGB kann der Kunde nicht geltend machen, sofern uns keine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt.

5.5     Bei nach Vertragsschluss z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterungen des Kunden sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – befugt, soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, bezüglich dieser Verträge den Rücktritt zu erklären, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht hat und keine ausreichende Sicherheit geleistet hat. Soweit wir unsere Lieferungen bereits erbracht haben, sind – auch allein aufgrund eingetretenen Zahlungsverzuges – noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher Forderungen, für die Wechsel und Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig. Außerdem dürfen wir im Rahmen des nach unserem Eigentumsvorbehalt zulässigen Zugriffsrechts unser Fahrzeug jederzeit und ohne Mahnung, auch vor Fälligkeit der Kaufpreisforderung, auf Kosten des Kunden in Besitz nehmen, ohne dass dieses als Rücktritt vom Vertrag gilt.

5.6     Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Wählen wir Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung, so ist im Rahmen des Schadensersatzes der uns entgangene Gewinn mit 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs zzgl. jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer anzusetzen, soweit nicht durch uns ein höherer oder durch den Kunden ein niedrigerer entgangener Gewinn im Einzelfall nachgewiesen wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz sowie unsere Rechte aus § 6 dieser AGB bleiben unberührt.

5.7     Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.

5.8     Ansprüche des Kunden gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung abgetreten werden. Die Genehmigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

§ 6
Eigentumsvorbehalt, Versicherungen

6.1     Das gelieferte Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen oder künftigen Forderungen gegenüber dem Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent, unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund unsere Forderungen herrühren.

6.2     Für unter Vorbehalt gelieferte Fahrzeuge behalten wir den Besitz am Fahrzeugbrief. Der Kunde hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle erforderlichen Reparaturen daran durch uns oder in von uns empfohlenen Werkstätten ausführen zu lassen.

6.3     Vor Erwerb des Eigentums darf der Kunde das gelieferte Fahrzeug weder veräußern noch verpfänden; die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erlaubt. In jedem Fall gelten Forderungen des Kunden gegen Dritte aus Nutzungsüberlassungen oder Verfügungen als an uns abgetreten.

6.4     Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde das gelieferte Fahrzeug Vollkasko zu versichern und die Rechte aus der Versicherung an uns abzutreten. Kommt der Kunde dem nicht nach, können wir auf seine Kosten eine Vollkaskoversicherung abschließen und die Prämienbeiträge zu seinen Lasten verauslagen. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Fahrzeugs zu verwenden. Bei Totalschaden werden die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Forderungen verwendet. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

6.5     Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahmungen) auf das unter Eigentums­vorbehalt gelieferte Fahrzeug oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.

6.6     Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten bzw. die Zurücknahme des Fahrzeugs sowie eine etwaige Pfändung unseres Fahrzeugs durch uns selbst gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6.7     Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche Verbindlichkeiten gesichert, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

6.8     Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr – im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Lieferungen zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.

6.9     Soweit der Eigentumsvorbehalt in einem ausländischen Bestimmungsland nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang wirksam werden kann, hat der Kunde unaufgefordert für die Bestellung derjenigen Sicherheiten zu sorgen, die ihrer Wirkung nach diesem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommen.

§ 7
Gewährleistung

7.1     Unsere Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde einen etwaigen Mangel des Fahrzeugs sowie Fehl- oder Falschlieferungen rechtzeitig rügt. § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass Mängelanzeigen uns gegenüber stets schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel zu erfolgen haben. Die Anzeige offener Mängel muss innerhalb von acht (8) Tagen ab Lieferung erfolgen. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von drei (3) Monaten ab Lieferung anzuzeigen. Der Kunde hat uns nach unserer Wahl das beanstandete Fahrzeug zurückzusenden oder uns am Einsatzort des gelieferten Fahrzeugs Gelegenheit zur Prüfung und Beseitigung des Mangels zu geben.

7.2    Wir leisten keine Gewähr gegen die natürliche Abnutzung gelieferter Fahrzeuge, sowie gegen die natürliche Abnutzung von Ersatz- und Verschleißteilen wie z.B. Düsen, sowie, wenn der Mangel durch den Kunden oder durch Dritte verursacht wurde, etwa durch unsachgemäße Veränderung, Verwendung oder Behandlung des Fahrzeugs oder durch fehlende Pflege oder Wartung. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist im Übrigen, dass unsere spezifischen Herstellervorschriften für die Behandlung und Wartung der Fahrzeuge gem. Wartungsheft eingehalten und die Wartungen durch von uns oder durch uns autorisierte Werkstätten durchgeführt und dokumentiert werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Lebensdauer der von uns gelieferten Düsen, Drehgelenke und Schläuche begrenzt ist und im Wesentlichen von dem eingesetzten Arbeitsdruck, sowie den Umweltbedingungen, insbesondere der Qualität des eingesetzten Wassers, abhängt.

Die folgenden Punkte sind nicht von der Gewährleistung abgedeckt:

  • Mängel am Fahrgestell, der Ultra-Hochdruckpumpe, dem Hydrostaten und dem Aufbaumotor. Hier gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers (die der Kunde von uns erhält), die vom Kunden direkt beim jeweiligen Hersteller geltend zu machen sind.
  • Schäden, die auf die Vernachlässigung der von uns vorgeschriebenen regelmäßigen Wartung zurückzuführen sind.
  • Jegliche Schäden, die aus Reparatur- oder Wartungsarbeiten resultieren, die mit anderen als den von uns angegebenen Reparatur-Methoden durchgeführt wurden.
  • Jegliche Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung außerhalb der von uns angegebenen Grenzen oder des vorgesehenen Zwecks entstanden sind, wie z. B. Überlastung oder Schäden aufgrund von Verwendung unter anormalen Bedingungen.
  • Jegliche Schäden, die durch die Verwendung von Nicht-Originalteilen, Schmiermitteln oder Flüssigkeiten entstehen, die nicht von uns genehmigt wurden.
  • Jegliche Schäden, die durch eine nicht von uns genehmigte Modifikation oder Installation entstehen, die die Funktion und/oder Leistung der Produkte beeinflussen.
  • Jegliche Schäden, die aus einem Betrieb resultieren, der nicht in der Betriebsanleitung angegeben ist.
  • Verblassen von lackierten Oberflächen, Beschädigung von galvanisierten Oberflächen, Beschädigung von Gummi und Kunststoffen.
  • Normale Phänomene wie Geräusche, Vibrationen oder austretendes Öl, die nach Ansicht des Verkäufers die Qualität, Funktion oder Leistung des Produkts nicht beeinträchtigen.
  • Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Transport entstanden sind.
  • Verschleißteile und verbrauchbare Ersatzteile.

Beispiele:

      • Verwendbare Ersatzteile: Zündkerzen, Kontaktstellen, Sensoren aller Art, Scherstifte, Kraftstoffsiebe, Ölfilterelemente, Luftfilterelemente, Bremsbacken, Kupplungsscheiben, Sicherungen, Motorbürsten, Dichtungen, Verpackungen, Schläuche, Riemen.
      • Mineralölprodukte und andere: Öle, Fette, Batterieelektrolyte, Kühlflüssigkeit.
      • Andere von der Garantie ausgenommene Artikel, die vom jeweiligen Hersteller des Fahrgestells, des Hilfsmotors oder der Höchstdruckpumpe in seinen dem Kunden zur Verfügung gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben sind.
      • Regelmäßige Wartungsarbeiten wie Reinigung, Inspektion und Einstellungen.
 
  • Alle Reparaturen und/oder Einstellungen, die von anderen Personen als dem Händler oder seinen Vertragshändlern durchgeführt werden, sowie alle daraus resultierenden Schäden. In der Regel gilt die Garantie nicht für Reparaturen oder Einstellungen, die von anderen Personen als dem Händler oder seinen Vertragshändlern vorgenommen wurden. Im Falle eines unvermeidbaren Notfalls kann die Reparatur oder Einstellung jedoch von anderen Personen durchgeführt werden, und wenn der Händler dies für angemessen hält, werden ihm die Kosten für die Einstellung gemäß dem Verfahren für einen normalen Gewährleistungsanspruch erstattet, wenn der Anspruch von der Gesellschaft genehmigt wird.
  • Alle Reparaturen und/oder Anpassungen zur Korrektur unsachgemäßer oder minderwertiger Arbeiten, die zuvor durchgeführt wurden.
  • Nebenkosten, die bei der Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs entstehen.

Beispiele: 

      • Zusätzliche Kosten, z. B. für Abschleppen, Kommunikation, Hotel und Verpflegung usw., die durch den Ausfall des Produkts an einem abgelegenen Ort entstehen.
      • Alle Kosten im Zusammenhang mit Personen- und/oder Sachschäden (ohne das Produkt selbst).
      • Entschädigung für Zeitverluste, wirtschaftliche Verluste oder Mietkosten für ein Ersatzprodukt während des Zeitraums der Anpassung.
  • Schäden, die durch nicht vermeidbare Naturkatastrophen, Feuer, Kollisionen, Diebstahl usw. entstehen.
  • Jede normale Abnutzung oder Verschlechterung, wie die von gleitenden und/oder rotierenden Teilen, die unter normalen Betriebsbedingungen entstehen.

Beispiele:

Drehgelenke, Düsen, Schläuche (Saug- und Wasserschläuche), Schutzprofile, Düsenrohre/-halter, Dichtungslinsen, Bürsten, Wellendichtringe, Antriebsriemen, Messingbürsten, Schrägkugellager, Rillenkugellager, Moosgummischnüre, Filter, Düsenbalken

  • Störungen oder Schäden, die auf eine schlechte Wasserqualität (z. B. Kavitation) zurückzuführen sind, die nicht den in den Handbüchern des Unternehmens und des Höchstdruckherstellers festgelegten Mindestwerten für die Wasserqualität entspricht.

7.3     Unsere Gewährleistung ist zunächst darauf beschränkt, dass wir nach unserer Wahl berechtigt sind, die mangelhaften Teile nachzubessern oder dafür Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder weist der Kunde nach, dass ihm dies aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung des kompletten Fahrzeugs besteht lediglich dann, wenn der Mangel nachweislich auf einem Konstruktions- oder Materialfehler beruht, der das gesamte Fahrzeug gebrauchsuntauglich macht.

7.4     Die Verjährungsfirst für Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab Lieferung. Für Ersatz und Verschleißteile beträgt die Verjährungsfrist davon abweichend ein (1) Jahr. 

7.5     Gelangt ein von uns geliefertes Fahrzeug an einen Verbraucher, der seinerseits berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend macht, so bleiben dem Kunden die gesetzlichen Rückgriffsansprüche (§§ 478, 479 BGB) mit den in § 8 nachstehend vereinbarten Einschränkungen und bei Beachtung der Regelungen in vorstehend § 7.1 erhalten.

7.6        Abweichend von den Bestimmungen in diesem § 7 ist jegliche Gewährleistung beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ausgeschlossen.

§ 8
Haftung

8.1    Unsere Haftung auf Aufwendungs- oder Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB etwas Anderes geregelt ist,

  1. a) in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen

      und

  1. b) in Fällen grober Fahrlässigkeit auf denjenigen vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise bei Leistungen der vertraglich vereinbarten Art auftreten kann.

8.2     Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gemäß § 8.1 a) und b) dieser AGB gelten nicht

  1. a) bei vorsätzlichem Handeln
  2. b) wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben haben
  3. c) für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  4. d) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3     Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten schränkt sich unsere Haftung auf denjenigen vorhersehbaren Schaden, der typischerweise bei Leistungen der vertraglich vereinbarten Art auftreten kann. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Vorschrift sind die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten, deren Freizeichnung dem Kunden Rechtspositionen nimmt, die ihm der Vertrag nach Inhalt, Natur und Zweck zu gewähren hat und auf deren Zusage der Kunde vertrauen darf.

8.4     Die Regelungen in § 8.3 gelten auch bei grober Fahrlässigkeit.

8.5        SMETS-Produkte werden typischerweise im Bereich der Kanal- und Hochdruckreinigung eingesetzt. Die Haftungsbeschränkungen in diesem § 8 gelten auch für unsere Beratungsleistungen. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach dem jeweils aktuellen technischen Stand und unserem besten Wissen sowie nach den Angaben unserer Vorlieferanten. Sie befreit den Kunden jedoch nicht von einer eigenen Überprüfung der von uns vorgeschlagenen Art und Weise des Einsatzes oder der Verwendung. Anwendung, Verwendung und sonstiger Gebrauch der Fahrzeuge erfolgen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die vorgenannten Informationen und Verpflichtungen auch an spätere Erwerber sowie an seine Kunden weiterzugeben.

§ 9
Exportkontrolle

Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes kann ganz oder teilweise den Sanktions-, Ausfuhr- sowie Wiederausfuhr Vorschriften (z. B. AWG, AWV, KrWaffKontrG, Dual-Use VO, EAR) sowie Verordnungen und Regelungen zu restriktiven Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Länder, Personen und Regionen unterliegen. Der Verkäufer wird mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Kaufgegenstandes befreit, falls der Verkäufer nicht oder nicht rechtzeitig die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderlichen Genehmigungen erhält. Der Verkäufer ist hierbei berechtigt, von einem bereits abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. Dem Verkäufer steht es darüber hinaus jederzeit frei, die Erfüllung des Vertrags aus exportkontroll- oder sanktionsrechtlichen Gründen zu verweigern sowie vom Vertrag zurückzutreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Nutzung, Übertragung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und der Einfuhr des Kaufgegenstandes jederzeit alle anwendbaren Ausfuhr-, Wiederausfuhr- und Einfuhrgesetze und -vorschriften einzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer vorherigen Prüfung und einer anschließenden schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

§ 10
Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, für Klagen gegen den Kunden nach unserer Wahl aber auch der Sitz des Kunden. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit nicht Vorschriften einer anderen Rechtsordnung zwingend vorrangige Geltung beanspruchen; die Regeln des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) sind nicht anwendbar.

§ 11
Maßgeblichkeitsklausel

Diese AGB wurden für englischsprachige Vertragspartner vom deutschen Original ins Englische übersetzt. Sollten beide Versionen rechtlich voneinander abweichen, so soll allein die deutsche Version maßgeblich sein.

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